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Dort arbeiten, wo andere Urlaub machen – Österreich!

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Wien

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Österreich ist ein attraktives, europäisches Land mit einer imposanten Bergwelt, traumhaften Landschaften mit malerischen Tälern und Seen, hohen Bergen und pittoresken Städten und Dörfern. Jede Region hat ihren eigenen, ganz urtümlichen Charakter und jedes Jahr werden viele Urlauber vom Charme Österreichs (und seiner Menschen) angelockt.


So zieht es auch viele Deutsche nach Österreich. Es ist einer der Top-Ziele für deutsche Auswanderer und steht nach der Schweiz sowie den Vereinigten Staaten an dritter Stelle der Auswanderungsziele. Seine Demokratie ist vorbildlich, die Umwelt intakt, die medizinische Versorgung ausgezeichnet und die Sport- und Freizeitmöglichkeiten vielfältig, überall und das ganze Jahr über.


Als Deutscher hat man es relativ einfach nach Österreich auszuwandern, dort zu leben und zu arbeiten. Als Deutscher benötigt man keine Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis, man genießt volle Niederlassungsfreiheit.


Arbeiten in Österreich

Mit einer guten Ausbildung findet man in Österreich leicht Arbeit, unter Umständen sogar leichter als in Deutschland. In einigen Bereichen liegen die Löhne und Gehälter höher als in Deutschland, so zum Beispiel im Banken- und Versicherungsgewerbe. Das Durchschnittseinkommen in Österreich liegt bei über €30K.


Jobs in Österreich gibt es in der Touristikbranche, im Bereich Programmierung, im Pflegebereich, Handwerk, in der Gastronomie, den Schulen und vielen anderen Bereichen. Alle interessanten Jobangebote in Österreich findet man auf jobtonic


Kranken- und Sozialversicherung

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter bei der Sozialversicherung verantwortlich sind. In Österreich ist die Sozialversicherung eine Pflichtversicherung. Jedes Mitglied erhält eine Sozialversicherungsnummer. Fast alle Berufsgruppen unterliegen Pflichtabgaben. Im Gegenzug hat man dann jedoch Anspruch auf Leistungen wir die kostenfreie Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern, bei praktischen und Fachärzten, inkl. Zahnärzten mit Krankenkassenzulassung. Der Arbeitgeber behält die SV-Beträge ein und führt sie auch direkt ab.


Einreise

Als Bürger der EU kann man ohne Probleme einreisen und einen Job suchen. Personalausweis oder Reisepass genügen. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt ein Kinderausweis oder eine Eintragung im Reisepass der Eltern.


Aufenthaltserlaubnis

Als Staatsangehörige der EU- und EWR Mitgliedsstaaten haben deutsche Arbeitnehmer in Österreich fast alle Freiheiten. Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis ist von daher NICHT erforderlich.


Anmeldepflichten

Jeder, der in Österreich eine Unterkunft bezieht ist von den österreichischen Behörden aufgefordert, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, und das innerhalb von drei Tagen. Diese Prozedur ist auch gefordert, wenn es sich um eine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb handelt (Ausfüllen eines Gästeblattes). Die Anmeldung erfolgt durch ein Meldeformular sowie eines gültigen Lichtbildausweises oder Reisepasses sowie der Geburtsurkunde an das Gemeindeamt oder den Magistrat des Einsatzortes. Entsprechende Meldeformulare kann man sich vom Internetportal HELP.GV.at runterladen bzw. ausdrucken. Dort befinden sich auch weitere Informationen zum Verfahrensablauf. Auch die Unterschrift des Eigentümers der Unterkunft, des Vermieters oder der Hausverwaltung ist notwendig.


Niederlassungserlaubnis

Währt der Aufenthalt länger als drei Monate, dann muss zusätzlich innerhalb von vier Monaten nach der häuslichen Niederlassung in Österreich eine Dokumentation des Niederlassungsrechts beantragt werden. Eine solche Dokumentation wird in Form einer Anmeldebestätigung von der Niederlassungsbehörde ausgestellt, die für den jeweiligen Wohnsitz zuständig ist. Rechtsgrundlagen und Formulare hierzu gibt es auf den Internetseiten der Plattform „HELP.GV.at“.


Zuständige Stellen:
Meldeservice des Gemeindeamtes oder des Magistrates (Städte)
In Wien: Bezirksämter des Magistrats


Gewerbeordnung

In Österreich unterscheidet die Gewerbeordnung (GewO) zwischen sogenannten freien und reglemenierten Gewerben. Reglementiert ist ein Gerwerbe dann, wenn dessen Ausübung nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationen erlaubt ist. Zu den reglementierten Gewerben zählen mehr als 80 verschiedene Gewerbe in Österreich, wie beispielsweise das Baugewerbe, das Sicherheitsgewerbe, die Gas- und Sanitätstechnik, das Maler- und Anstreichergewerbe, die Unternehmensberatung oder Immobilienverwaltungen.


  1. Freies Gewerbe
    Wenn man als Deutscher Unternehmer eine Dienstleistung ausführen möchte, die in Österreich nicht reglementiert ist, dann kann man diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ohne weitere gewerberechtliche Voraussetzungen ausüben.
  2. Reglementierte Gewerbe
    Reglementierte Gewerbe hingegen dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende über bestimmte nachgewiesene Fähigkeiten verfügt. Wer als Deutscher als ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe ausüben möchte, der muss seine Dienstleistung anzeigen. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss man von daher ein entsprechendes Formular zusammen mit dem Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle, einer beglaubigten Kopie des Meisterzeugnisses und des Personalausweises beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einreichen. Wer dann nach dem Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Dienstleistungsanzeige keine Reaktion erhalten hat, der kann mit seiner Tätigkeit beginnen. Sollte es sich jedoch um gefahrengeneigte Dienstleistungen handeln, dann muss man die Antwort des Ministeriums abwarten


Entsprechende Listen und Formulare findet man im Internet, dem Dienstleistungsregister und auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und zu den Regelungen findet man in den EG Richtlinien 2005/36/EG oder 2005/36/EG.


Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich in dem Land abzuführen, in dem gearbeitet wird.


Einkommensbesteuerung

Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nur dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Ausnahmen sind unter anderem in der 183-Tage Regelung geregelt.


ACHTUNG: Für Arbeitskraftentsendungen gelten andere Richtlinien sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.


Quelle: jobtonic.at

den 10/02/2015

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