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Arbeitsrecht - Das müssen Sie als Arbeitnehmer wissen!

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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht by Photo-K, Fotolia.com

Das Arbeitsverhältnis birgt einige Stolpersteine – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. In diesem Artikel informieren wir über die wichtigsten Punkte im Arbeitsrecht. Wichtig: Die Tipps und Informationen stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich bei Unklarheiten am besten an einen Fachanwalt.


Der Arbeitsvertrag


Im Arbeitsvertrag sind die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers enthalten. Hier gibt es keine strengen formalen Anforderungen, wichtig ist nur, dass die einzeln aufgeführten Punkte dem Arbeitsrecht entsprechen. Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist erst dann gültig, wenn beide Parteien unterschrieben haben. Der Arbeitnehmer erhält ein eigenes Exemplar.


In dem Arbeitsvertrag kann optional die Länge der Probezeit vermerkt sein. Sie liegt bei anspruchsloseren Tätigkeiten bei rund drei Monaten, komplexere Aufgabengebiete verlangen zum Teil auch eine neunmonatige Probezeit. Hier kann auch der Arbeitnehmer ausloten, ob er mit dem Tätigkeitsbereich zurechtkommt. Mit einer Schweigepflicht schützt sich der Arbeitgeber vor der Weitergabe von internen Daten an Dritte. In den Arbeitsvertrag – ob befristet der unbefristet spielt keine Rolle – gehören auch Angaben zum Gehalt, Urlaub und zu eventuellen Sonderzahlungen.


Urlaubsanspruch


Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Er dient der Erholung. Auch in der Probezeit haben Mitarbeiter Urlaubsanspruch – für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer noch in der Probezeit kündigt oder gekündigt wird, kann sich den Urlaubsanspruch auszahlen lassen. Den vollen Urlaubsanspruch hat der Arbeitgeber aber erst nach Beendigung der sechsmonatigen Wartezeit.


Der Urlaubsanspruch verfällt normalerweise mit dem Ende des Jahres, also am 31.12. Wer nicht seinen ganzen Urlaub genommen hat, kann mit dem Arbeitgeber häufig vereinbaren, das bis Ende März des Folgejahres nachzuholen. Eine weitere Möglichkeit, die aber ebenfalls abgesprochen werden muss, ist die Auszahlung des Gehalts. Auf diese Variante sollte aber nur im Notfall zurückgegriffen werden, da der Urlaub ja zur Regeneration gedacht ist.


Pünktlichkeit


Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Informieren Sie sich bei festen Arbeitszeiten über Baustellen auf dem Arbeitsweg, Schienenersatzverkehr bei den öffentlichen Verkehrsmitteln oder widrigen Witterungsbedingungen wie Glatteis. Fahren Sie in diesen Fällen früher los, um pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. Übrigens: Gleitzeitmodelle oder flexible Arbeitszeiten lockern dieses strenge System mittlerweile auf.


Überstunden


Im Arbeitsvertrag finden sich in der Regel Klauseln, wie mit Überstunden umgegangen wird. Häufig erfolgt ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden. Achten Sie hierbei aber darauf, dass die Mehrarbeit zeitnah „abgebummelt“ werden kann. In anderen Fällen werden Überstunden bezahlt. Schließt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Vergütung für Überstunden pauschal aus, ist die Klausel unwirksam. Überstunden können aber nur dann abgegolten werden, wenn sie auch ausdrücklich vom Arbeitgeber verordnet wurden. In der Realität stellt die Mehrarbeit immer noch einen wunden Punkt im Arbeitsrecht dar.


Kündigungsschutz


Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer wurde 1951 eingeführt. Er soll vor Willkür und unbegründeten Entscheidungen schützen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er besser für die Zukunft planen kann und nicht von dem einen auf den anderen Tag auf der Straße steht. Auf der anderen Seite profitiert auch der Arbeitgeber von dem Kündigungsschutz. Geht ein erfahrener und qualifizierter Mitarbeiter freiwillig, kann sich der Arbeitgeber besser vorbereiten und hat genügend Zeit, sich um einen adäquaten Ersatz zu kümmern.


Wann endet ein Arbeitsverhältnis?


Es gibt unterschiedliche Arten, wie ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann:


  • Der befristete Arbeitsvertrag läuft aus.
  • Der Arbeitsvertrag wird im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben (man spricht in diesem Fall von einem Aufhebungsvertrag).
  • Eine bestimmte Altersgrenze wird erreicht, der Arbeitnehmer geht in Rente.
  • Beendigung durch bestimmte Vereinbarungen im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag.
  • Der Arbeitnehmer kündigt.
  • Der Arbeitgeber entlässt den Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitnehmer stirbt.

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer gibt es auch den besonderen Kündigungsschutz, der sich an besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Schwangere und Mütter nach dem Mutterschutzgesetz, Arbeitnehmer, die die Elternzeit in Anspruch nehmen und schwerbehinderte Menschen richtet. Darüber hinaus gehören auch Beschäftigte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu den Arbeitnehmern, die einen besonderen Kündigungsschutz erhalten. Für Ausbildungsverhältnisse und Soldaten gelten ebenfalls besondere Kündigungsregelungen.


Ordentliche und außerordentliche Kündigung


Bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich um eine Kündigung, die die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhält. Daneben gibt es allerdings auch außerordentliche Kündigungen. Darunter versteht man eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund. Beide Formen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen können das Arbeitsverhältnis nicht beenden.


Habe ich das Recht auf ein Arbeitszeugnis?


Gleichgültig, ob Sie nur ein dreimonatiges Praktikum absolviert haben oder ein langjähriges Arbeitsverhältnis beenden: Sie haben in beiden Fällen Anspruch auf ein Zeugnis. Für den Arbeitgeber gelten hier klare Regeln und Vorgaben, nach denen das Arbeitszeugnis gestaltet sein soll. Hier unterscheidet man zum einen das einfache Arbeitszeugnis, das die Tätigkeiten nachweist und zum anderen das qualifizierte Arbeitszeugnis, in dem auch die Leistungen und die Social Skills bewertet werden. Nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) haben im Zeugnis auch keine Formulierungen etwas zu suchen, die auf die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Partei, Religion oder Ethnie schließen lassen. Allerdings dürfen Hinweise auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder in der Gewerkschaft enthalten sein.


Lassen Sie sich das Arbeitszeugnis direkt im Anschluss an das Arbeitsverhältnis ausstellen. Nach drei Jahren greift die Verjährungsfrist. Dann haben Sie keinen Anspruch mehr auf das Zeugnis. Für den Arbeitgeber gilt: Das Zeugnis muss wohlwollend, wahrheitsgemäß und fehlerfrei sein. Inhaltliche oder Rechtschreibfehler sollten sofort erkannt und korrigiert werden. Lesen Sie sich also Ihr Arbeitszeugnis sofort nach dem Erhalt gründlich durch.

den 19/06/2013

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