Gesucht: Nachtschwärmer mit Leidenschaft für die Pflege!
Sie sind ein Nachtmensch mit einem Herz für die Gesundheitsversorgung und haben mehrere Jahre Berufserfahrung in der Pflege? Außerdem bringen Sie Erfahrung im Bereich der Normalstations- und Intensivpflege mit und scheuen sich nicht Verantwortung zu übernehmen und Entscheidungen zu treffen?
Das ist super - denn wir suchen engagierte und motivierte Personen, die bereit sind, sich unserem Hauptnachtwachenteam anzuschließen und unseren Patient*innen und Mitarbeiter*innen während der Nacht zu unterstützen.
Im UKGM behandeln wir Patient*innen mit akuten und chronischen Erkrankungen und helfen Ihnen dabei, ein akutes Krankheitsgeschehen bestmöglich zu überwinden. Um unsere Patient*innen auf diesem komplexen Behandlungspfad zu unterstützen, ist es uns wichtig, dass sie sich verstanden, gut aufgenommen und sachkundig behandelt fühlen.
Sie betreuen und unterstützen unsere Patient*innen während der Nachtstunden und stellen gemeinsam mit Ihren Kolleg*innen eine hochwertige Patientenversorgung sicher und Sie reagieren schnell auf die Bedürfnisse unserer Patient*innen, dabei arbeiten Sie eng mit dem Behandlungsteam zusammen. Sie sind flexibel und bereit fachabteilungsübergreifend nach akutem Bedarf der Bereiche zu unterstützen.
Wir bieten Ihnen eine fundierte Einarbeitung durch erfahrene Kolleg*innen und die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung.
Alle weiteren Vorteile, die wir als UKGM Ihnen anbieten können, berichten wir Ihnen gerne bei einem Kennenlerngespräch.
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Die Vergütung erfolgt leistungsbezogen nach den Tarifverträgen für das UKGM und umfasst eine ergebnisorientierte Erfolgsbeteiligung. Zudem erhalten Sie ein RMV-Jobticket Premium für die Nutzung des regionalen ÖPNV in Hessen sowie die Möglichkeit zur Anschaffung eines Jobbikes über die Entgeltumwandlung gemäß Tarifvertrag UKGM. Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 20, 23, 23a IfSG erforderlich.