Mitarbeiter/-in Vergnügungssteuer (m/w/d) Wir suchen Sie für die Stadtkämmerei der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Stelle ist unbefristet zu besetzen.
Die Abteilung Gewerbesteuer und Aufwandsteuern ist für die Festsetzung der Gewerbe-, Hunde- und Vergnügungssteuer zuständig. Eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungswirt/-in, Verwaltungsfachangestellte/-r, eine abgeschlossene Erste Prüfung nach der Entgeltordnung (VKA, ehem. Angestelltenlehrgang I) bzw. eine vergleichbare Qualifikation oder ein Abschluss im mittleren Dienst der Steuerverwaltung oder als Steuerfachangestellte/-r bzw. eine vergleichbare Qualifikation
Von Vorteil sind Fach- und Rechtskenntnisse im Steuer- und Verwaltungsrecht
Sicherer Umgang mit MS-Office-Produkten, wünschenswert sind Kenntnisse der EDV-Anwendung SAP-PSCD
Weil Sicherheit und Wertschätzung zählen: ein zukunftssicherer Arbeitsplatz, betriebliche Altersvorsorge und Jahressonderzahlung, attraktive Personalwohnungen im Stadtgebiet Stuttgart
Work-Life-Balance: flexible Arbeitszeitmodelle und die Möglichkeit, teilweise mobil bzw. im Homeoffice zu arbeiten, Gesundheitsmanagement und Sportangebote
Gemeinsam wachsen: persönliche und fachliche Weiterentwicklung durch unseren BildungsCampus
Umweltfreundlich unterwegs: ein kostenfreies Deutschlandticket für den ÖPNV, das Fahrradleasing-Angebot "StuttRad"
Kleine Extras, die Großes bewirken: vergünstigtes Mittagessen, Rabatte und Angebote über Corporate Benefits
Wir bieten Ihnen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9/Entgeltgruppe 8 TVöD.
Alle weiteren Informationen zu unseren vielfältigen Karrieremöglichkeiten finden Sie unter
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 11.12.2025 an unser Online-Bewerbungsportal unter Falls eine Online-Bewerbung nicht möglich ist, können Sie uns Ihre Papierbewerbung unter Angabe der Kennzahl 20/0038/2025 an die Stadtkämmerei der Landeshauptstadt Stuttgart, Eichstr. Wir begrüßen Bewerbungen von Schwerbehinderten und Gleichgestellten, diese werden bei entsprechender Eignung vorrangig berücksichtigt. Teilzeitarbeit ist bei allen Stellen möglich, sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist.