* eine bis 31.05.2027 befristete Teilzeitstelle mit 50 % im Fachdienst Pflegekinder mit dem Vorrang einer anschließenden dortigen Weiterbeschäftigung, andernfalls erfolgt eine dauerhafte, der Qualifikation entsprechende Weiterbeschäftigung im Landratsamt Schwäbisch Hall
* eine Eingruppierung nach Besoldungsgruppe A 11 LBesGBW bzw. nach Entgeltgruppe S 14 TVöD
* die Möglichkeit zur Einstellung im Beamtenverhältnis bei Erfüllung bestimmter laufbahnrechtlicher und persönlicher Voraussetzungen
* für Beschäftigte eine monatliche Zulage von bis zu 90,00 € sowie Regenerationstage gemäß den tarifvertraglichen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst
* attraktive Mitarbeiterrabatte über corporate benefits sowie für das Deutschlandticket
* ein attraktives betriebliches Gesundheitsmanagement und ein vergünstigtes Firmenfitnessangebot über Hansefit
Für Auskünfte steht Ihnen Frau Bleicher unter der Telefonnummer 0791 755‑7859 gerne zur Verfügung.
* Sie beraten und begleiten Pflegefamilien, Pflegekinder und zum Teil leibliche Eltern.
* Sie sind verantwortlich für die Hilfeplanung.
* Sie kooperieren mit Schulen, Kindergärten und anderen Hilfeanbietern.
* Sie wirken in Verfahren beim Familiengericht mit.
* Sie stellen den Kinderschutz in der Pflegefamilie sicher.
* ein abgeschlossenes Studium als Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung, ein abgeschlossenes Studium als Kindheitspädagoge oder Erziehungswissenschaftler oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Heilpädagoge mit staatlicher Anerkennung
* alternativ: Arbeitszeugnisse und Nachweise zu Weiterbildungen, die zeigen, dass Sie gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Grundvoraussetzung ist in diesem Fall ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit sozialem bzw. pädagogischem Schwerpunkt und mindestens sechs Semester Regelstudienzeit.
* Berufserfahrungim Bereich Jugendhilfe ist von Vorteil
* Beratungs- und Kooperationskompetenz
* Teamfähigkeit und eigenverantwortliches Arbeiten
* Führerschein der Klasse B sowie die Bereitschaft zum Einsatz des eigenen PKWs im Dienstreiseverkehr gegen Kostenersatz