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Professur w2 zeitbasierte medien; filmisches erzählen und seine medialen kontexte

Wismar
Land Mecklenburg-Vorpommern
Professor
Inserat online seit: 9 Dezember
Beschreibung

Ihre Aufgaben

Der Studiengang Kommunikationsdesign und Medien setzt auf eine enge Verschränkung von kommunikations- bzw. kulturwissenschaftlicher Theoriebildung und gestalterischer Praxis, weil neben einer gestalterischen, konzeptionellen und technologischen Befähigung vor allem die Fähigkeit, sich tiefgreifend inhaltlich mit Themen und Problemstellungen unserer Zeit auseinandersetzen zu können, eine zwingende Voraussetzung für die Ausbildung reflektierter Gestaltungspersönlichkeiten ist.

Die Lehre im Bereich "Zeitbasierte Medien" im Grund- und Hauptstudium des Studiengangs Kommunikationsdesign und Medien umfasst die theoretischen Grundlagen, die Konzeption und die Techniken des linearen und nonlinearen Erzählens in zeitbasierten Medien. Ziel der Lehre ist es, zukünftige Gestalter*innen im Bereich der Bewegtbild-Produktion zu befähigen und ihnen die vielfältigen Kompetenzfelder auf dem Weg zur fertigen Produktion zu vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, Inhalte unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten zu gestalten und deren Wirkung zu analysieren, um ihre Ideen überzeugend zum Ausdruck zu bringen. Dabei sollen sowohl zweckgerichtete Anwendungen im Kommunikationsdesign als auch frei künstlerische Experimente gefördert werden, einschließlich der Erprobung bildsprachlicher und dramaturgischer Mittel.

1. Ihr Profil

Ihr Profil:

* Sie erfüllen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 Landeshochschulgesetz.

Darüber hinaus verfügen Sie über

* ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom/Master) im Bereich Film, Filmproduktion oder einem vergleichbaren Studiengang mit Schwerpunkt auf Realfilm
* hervorragende Kenntnisse in der Konzeption und Gestaltung zeitbasierter Medien,
* nachgewiesene Erfahrung in der Stoffentwicklung, Herstellung und Postproduktion sowie
* undiertes Wissen über die damit verbundenen Arbeitsweisen und Techniken.

Erwartet wird außerdem

* ein aktives Interesse an kritischer Reflexion gesellschaftlicher, medialer und kultureller Fragestellungen und Diskurse,
* Erfahrung in der Veröffentlichung filmischer Werke.
Eine gute Vernetzung mit Filmfestivals sowie Branchenverbänden ist wünschenswert. Die Fakultät Gestaltung vertritt das Konzept der intensiven Betreuung der Studierenden sowie der Mitwirkung an der Selbstverwaltung und der gemeinsamen Weiterentwicklung der Studiengangsprofile und erwartet deshalb eine hohe Präsenz der Lehrenden an der Hochschule.
2. Das bieten wir Ihnen

* zertifizierte familiengerechte Hochschule
* teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
* eine attraktive Altersabsicherung
* eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
* die Möglichkeit zur Weiterbildung
* flexible Arbeitszeiten
* Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
* 30 Tage Urlaub
* die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
* die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
* Ladestation für E-Autos in Campusnähe
* kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe
3. Hinweise zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Wir schätzen Vielfalt in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern und begrüßen daher alle Bewerbungen – unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung oder Weltanschauung.

Bewerbungen von Frauen begrüßen wir besonders.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen Gleichgestellte berücksichtigen wir bei gleicher Eignung bevorzugt. Wir empfehlen Ihnen daher, auf eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bereits im Anschreiben hinzuweisen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Mit der Bewerbung verbundene Kosten können wir leider nicht erstatten.

Die Professur wird im Beamten- oder Angestelltenverhältnis besetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen wird auf § 58 LHG M-V, bezüglich der dienstrechtlichen Stellung auf § 61 LHG M-V, verwiesen.

§ 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

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