Am Standort Gießen und Marburg standortübergreifend suchen wir ab
dem nächstmöglichen Zeitpunkt
für den
Geschäftsbereich Finanzen
Geschäftsbereichsleiter Finanzen (m/w/d)
für eine
unbefristete
Einstellung in
Vollzeitbeschäftigung
.
Ihr Tätigkeitsbereich:
* Verantwortung für die Leitung und Organisation des Finanz- und Rechnungswesens
* Erstellung von Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen nach den relevanten Standards
* Planung, Steuerung und Sicherstellung der Liquidität
* Entwicklung von Unternehmensplanungen sowie Erstellung von Hochrechnungen
* Ansprechpartner für alle finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Fragestellungen
* Analyse und Bewertung von Investitionsvorhaben
* Aufbereitung von Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung
* Kontinuierliche Optimierung von Prozessen im Finanzbereich und der Abschlusserstellung
Ihr Profil:
* Abgeschlossenes (Fach-) Hochschulstudium mit Schwerpunkt Finanz- und Rechnungswesen/Steuern
* Idealerweise Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter oder vergleichbare Qualifikation
* Mindestens fünf Jahre relevante Berufserfahrung in einer leitenden Funktion im Finanz- und Rechnungswesen wünschenswert, vorzugsweise in einem universitären Krankenhaus
* Erfahrungen bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wünschenswert
* Sehr gute Kenntnisse der gängigen Office-Software
* Fundierte SAP-Kenntnisse (FI, CO)
* Tiefgehende Kenntnisse in handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanzierung, KHBV (Krankenhaus-Buchführungsverordnung) und Krankenhausfinanzierung
* Idealerweise erste Erfahrungen mit Bilanzierung nach IFRS
Persönlich überzeugen Sie uns, wenn Sie ein offener, kommunikativer Mensch sind, der mit Engagement, Gewissenhaftigkeit und Kreativität an neue Aufgaben herangeht und sich flexibel auf sich verändernde Situationen einstellen kann.
Wir bieten eine leistungsbezogene Vergütung.
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 20, 23, 23a IfSG erforderlich.