Beruf des Rechtspflegers
Rechtspfleger sind Fachjuristen, die bei Gerichten und Staatsanwaltschaften tätig sind. Sie nehmen ihre Aufgaben im Wesentlichen selbstständig wahr und unterliegen nur ihrem Gewissen und dem Gesetz. Ihre Entscheidungen sind ausschließlich überprüfbar im Rechtsmittelverfahren.
Arbeitsbereich
Der Arbeitsbereich der Rechtspfleger ist breit gefächert und umfasst wichtige Teile der Rechtspflege. Im Wesentlichen handelt es sich um ehemals richterliche Geschäfte.
Tätigkeiten
* Entscheidungen in Grundbuchsachen
* Eintragungen in Registersachen (Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Vereinsregister)
* Genehmigungen im Familienrecht
* Aufgaben im Familiengericht und Betreuungsgericht
* Aufgaben im Nachlassgericht
* Aufgaben bei den Rechtsantragsstellen
* Festsetzung von Kosten und Rechtsanwaltsvergütung
* Bearbeitung von Insolvenzverfahren
* Zwangsversteigerungsterminen und Zwangsverwaltung
* Aufgaben im Vollstreckungsgericht
* Vollstreckung von Geld- und Haftstrafen
* Aufgaben in der Justizverwaltung
Ausbildung und Einstellungsvoraussetzungen
Die Ausbildung zum Rechtspfleger dauert drei Jahre und gliedert sich in drei Abschnitte: ein Studium an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen, eine Studienpraxis bei einem Amtsgericht und einer Staatsanwaltschaft sowie ein zweites Studium an der Hochschule.
Um eingestellt werden zu können, müssen sich Bewerberinnen und Bewerber auf folgende Voraussetzungen bewahren:
* Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
* Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife
* Kein 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bei Schwerbehinderung 43. Lebensjahr)
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Ihre Bewerbung
Richten Sie bitte Ihre Bewerbung per E-Mail oder Post an das Oberlandesgericht Koblenz.
Bewerbungsschreiben mit vollständigem tabellarischem Lebenslauf und Kopien der Zeugnisse der letzten vier Schulhalbjahre oder Zeugnisse und Unterlagen, die den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen.
],