Am Standort Marburg suchen wir ab
sofort
für die
Klinik für Kinder-, und Jugendmedizin
Pflegefachkräfte (m/w/d)
für eine
unbefristete
Einstellung in
Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
.
Zur Verstärkung unserer hochspezialisierten Pflegeteams in der pädiatrischen Pflege suchen wir Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen sowie generalistisch ausgebildete Pflegefachpersonen.
Sie können sich vorstellen Kinder und Jugendliche und Ihre Familien in akuten Krankheitssituationen mit Empathie zu begleiten, sind bereit Verantwortung zu tragen und sind ein echter Teamplayer?
Wir versorgen unsere kleinen Patient*innen mit fachlichem Engagement, sozialer Kompetenz sowie großem Einfühlungsvermögen.
Allen unseren Mitarbeitern ist eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit wichtig, die sich an den Wünschen und Bedürfnissen der uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und ihren Familien orientiert.
Wenn Sie daran interessiert sind, sich fachlich zu entwickeln und nach einer strukturierten Einarbeitung Verantwortung zu übernehmen, dann sind Sie in unseren Teams genau richtig.
Wir legen Wert auf ein freundliches und wertschätzendes Miteinander.
Nach einer strukturierten Einarbeitungszeit haben Sie als Mitarbeiter des UKGM diverse Möglichkeiten sich ganz nach Interessenlage persönlich und fachlich weiterzuentwickeln. Gerne unterstützen wir beim Besuch von Fort- und Weiterbildungen oder fördern Ihre akademische Weiterentwicklung.
Alle weiteren Vorteile, die wir als UKGM Ihnen anbieten können, berichten wir Ihnen gerne bei einem Kennenlerngespräch.
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Die Vergütung erfolgt leistungsbezogen nach den Tarifverträgen für das UKGM und umfasst eine ergebnisorientierte Erfolgsbeteiligung. Zudem erhalten Sie ein RMV-Jobticket Premium für die Nutzung des regionalen ÖPNV in Hessen sowie die Möglichkeit zur Anschaffung eines Jobbikes über die Entgeltumwandlung gemäß Tarifvertrag UKGM. Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 20, 23, 23a IfSG erforderlich.