Wir suchen eine Person für folgende Professorenstelle:
">">W2-Professur Informatik, insb. Cyberpsychologie in der IT Sicherheit
* Die Entwicklung von Lehrveranstaltungen im Fachgebiet Psychologie und Analyse des menschlichen Verhaltens in Bezug auf IT-Sicherheit (z.B. menschliches Verhalten im Hinblick auf die Bereiche Cyberspace, Forensik, Social Engineering, Digitalisierung, Internet, Soziale Medien, Gaming, Mobile Computing, Künstliche Intelligenz, Virtuelle oder Erweiterte Realität).
* Stärkung der Forschungs- und Transferaktivitäten, Ausbau eines Forschungsprofils sowie Zusammenarbeit mit hochschulinternen und externen Forschungspartnern.
* Vertretung der Professur in der Lehre, Forschung, Transfer und Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung.
Vorausgesetzte Qualifikationen sind:
* Abgeschlossenes Hochschulstudium im Fachgebiet Psychologie, Informatik oder verwandten Gebieten.
* Berufspraktische Erfahrungen im Bereich des obigen Fachgebiets inkl. Psychologie und Analyse des menschlichen Verhaltens in Bezug auf IT-Sicherheit (z.B. menschliches Verhalten im Hinblick auf die Bereiche Cyberspace, Forensik, Social Engineering, Digitalisierung, Internet, Soziale Medien, Gaming, Mobile Computing, Künstliche Intelligenz, Virtuelle oder Erweiterte Realität).
* Didaktische Erfahrung.
* Bereitschaft zur Durchführung hybrider Lehrveranstaltungen.
* Fähigkeit zum interdisziplinären Arbeiten.
* Hervorragende Vernetzung in den Fachgebieten.
* Freude und Erfahrung in angewandter Forschung im Bereich der oben genannten Fachgebiete.
* Idealerweise Erfahrung in der Akquise und Durchführung von Drittmittelprojekten.
Zugangsvoraussetzungen:
Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 Landeshochschulgesetz (LHG BW)
Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen sind neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium, der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachzuweisen ist, und pädagogischer Eignung in § 47 LHG geregelt.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis richtet sich nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 LHG.