Technischer Leiter
* Die Aufgaben umfassen die Funktion als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, gemäß § 38 Abs. 2 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), sowie die Funktion des Leiters der Veranstaltungstechnik
* Es ist eine vielseitige und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem engagierten, aufgeschlossenen und leistungsstarken Team zu erwarten.