Bei uns kannst du deine Karriere in einem sicheren und erfolgreichen Umfeld starten
Als Mitarbeiter im Krankenpflegedienst hast du die Möglichkeit, eine erfolgreiche Karriere in einem sicheren und stabilen Umfeld zu starten. Du wirst Teil eines Teams, das gemeinsam an der medizinischen Versorgung erkrankter Gefangener arbeitet.
Beschäftigung und Ausbildung
* Du wirst zunächst in einem Beschäftigungsverhältnis eingestellt und erhältst ein Einstiegsgehalt entsprechend der Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder-Pflegeberufe (KR. TV-L).
* Innerhalb von drei Jahren erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Start der Laufbahnprüfung.
* Während der Laufbahnprüfung erhältst du Anwärterbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW).
* Ausgebildete Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger wirken als Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen Vollzugsdienst an der medizinischen Versorgung erkrankter Gefangener in Justizvollzugs-einrichtungen mit.
Beispielhaft unterstützt du Ärztinnen und Ärzte beim Gesundheitsschutz, in der Diagnostik, bei der Behandlung, Versorgung und Pflege.
Voraussetzungen
* Vorher erfolgreich abgeschlossene dreijährige Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung – inklusive eines staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegeexamens, bzw. abgeschlossene Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann
* Fachoberschulreife oder Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
* mindestens 18 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Verbeamtung auf Widerruf regelmäßig noch nicht 40 Jahre alt
* deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
* absolute Bereitschaft, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten
* Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht