Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist Teil eines 357.582 km² großen Karrierenetzwerks bestehend aus über 40 Behörden mit rund 24.000 Beschäftigten. Mehr unter .
Ihr Profil
Voraussetzungen für die LA2-Seelotsenausbidlung (§9 Abs. 3 SeeLG):
Die Dauer der LA2 - Seelotsenausbildung beträgt 18 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt kann zugelassen werden wer,
1. im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach §29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach §9 See-BV oder
2. im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach §20 Absatz 2 See-BV anerkannten Befähigungszeugnisses mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist und
3. wenn die Erstausstellung dieses Befähigungszeugnisses nicht länger als 3 Jahre zurückliegt;
4. ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelostenberuf vorlegt (§9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS);
5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen Sprache nachweist
Voraussetzungen für die LA3-Seelotsenausbildung (§9 Abs. 2 SeeLG):
Die Dauer der LA3-Seelotsenausbildung beträgt 12 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt ist zulassungsfähig, wer,
6. im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach §29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach §9 See-BV ist oder
7. im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach §20 Absatz 2 See-BV anerkannten Befähigungszeugnisses mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkung ist,
8. eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monate (netto) innerhalb der letzten fünf Jahre nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position ausweislich des Seefahrtbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nachweist,
9. eine bestandene praktische Prüfung bezüglich der Schiffsführung nach §9 Absatz 2 Nummer 5 SeeLG nachweist (Prüfungstermine werden nach Eigang der Bewerbungen von der GDWS vergeben),
10. ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt (§9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS) sowie
11. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzt.