Am Standort Marburg suchen wir ab
01.01.2026
in der
Rotationsweiterbildung Allgemeinmedizin einen
Arzt (m/w/d)
für eine
befristete
Einstellung in
Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als wiss. Angestellten
.
Der/die Stelleninhaber*in kann die von der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehenen stationären Abschnitte im Verbund absolvieren (bis zu 3 Jahre). In Zusammenarbeit mehrerer operativer und nicht operativer Abteilungen ist damit eine breitgefächerte, intensive und verlässliche Weiterbildung zum Allgemeinarzt*ärztin möglich.
Das Institut für Allgemeinmedizin, Universität Marburg (Prof. Dr. A. Viniol) übernimmt die Koordination der verschiedenen Weiterbildungsabschnitte mit jeweils halbjährlichem Wechsel. Für die Teilnahme an den Begleitseminaren der Kompetenzzentren Weiterbildung Allgemeinmedizin erfolgt die Freistellung. Im Anschluss an die stationäre Weiterbildung ist die Vermittlung in eine zur Weiterbildung befugte Allgemeinpraxis möglich.
Weitere Informationen zum Weiterbildungskonzept:
https://www.uni-marburg.de/de/fb20/bereiche/methoden-gesundheit/allgprmed/kompetenzzentrum/facharztweiterbildung-an-der-uniklinik
Wir wenden uns an Bewerber*innen mit ärztlicher Approbation. Sowohl Berufsanfänger*innen wie auch Bewerber*innen mit erster Berufserfahrung sind willkommen.
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Ärztliche/wissenschaftliche Mitarbeiter*innen beim UKGM stehen im Landesdienst. Die Vergütung erfolgt daher gemäß Tarifvertrag Ärzte Hessen. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt eingestellt. Zur Erhöhung des Frauenanteils im wissenschaftlichen Bereich fordern wir insbesondere qualifizierte Wissenschaftlerinnen nachdrücklich zur Bewerbung auf. Wir weisen darauf hin, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind.Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, Standort Marburg, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 20, 23, 23a IfSG erforderlich.