Es gelten die und die .
In der Grünanlagensatzung heißt es: „Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.“
Die Landschaftsschutzverordnung verbietet es, "die Ruhe in der Natur durch Lärm oder durch die Benutzung von Tonübertragungsgeräten, Tonwiedergabegeräten [...] oder auf andere Weise zu stören."
Die Polizei geht vor Ort gegen zu laute Musik vor. Nicht störende Hintergrundmusik darf abgespielt werden.