GEMEINSAM PERSPEKTIVEN ENTWICKELNFür unsere Personalverwaltung in Reutlingen suchen wir ab sofort einen Personalsachbearbeiter*in (m/w/d) im Stellenumfang von 80 % (31,2 Stunden pro Woche).Die Stelle ist befristet.Wer wir sindDie pro juventa gGmbH ist ein freier Träger der Jugend-, Familien- und Erziehungshilfe mit rund 350 Mitarbeitenden im Landkreis Reutlingen und Mitglied im DPWV Landesverband Baden-Württemberg. Unser Angebotsportfolio umfasst Leistungen in den Bereichen Schulsozialarbeit, Schulbegleitung, Schülerbetreuung, Offene Jugendarbeit, Gemeinwesenarbeit, ambulante Hilfen sowie bei stationären Wohnformen und der Kindertagesbetreuung.Worauf Sie sich freuen könnenErstellung der monatlichen Entgeltabrechnungen für einen definierten MitarbeiterkreisAbwicklung administrativer Personalarbeit (Vertragserstellung, Bescheinigungs- und Meldewesen, etc.)Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern, Ämtern, etc.Ansprechpartner*in für Fragen zur EntgeltabrechnungErstellen von Statistiken und AuswertungenSonder- und ProjektaufgabenDas bringen Sie mitabgeschlossene kaufmännische oder verwaltungstechnische Ausbildung oder vergleichbar gute Kenntnisse im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechtidealerweise Kenntnisse im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD)sicherer Umgang mit Abrechnungssystemen sowie MS-Office Anwendungenstrukturierte, präzise, gewissenhafte und zuverlässige ArbeitsweiseFreude an teamorientiertem ArbeitenWas wir Ihnen bietenAttraktive Vergütung nach TVöD-VKA mit Jahressonderzahlung und LeistungsentgeltGute Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch flexibel gestaltbare Arbeitszeiten sowie ZeitwertkontenEine interessante und abwechslungsreiche TätigkeitMöglichkeit des mobilen Arbeitenskurze Wege, offene Türen und ein wertschätzendes MiteinanderFort- und WeiterbildungsmöglichkeitenMitarbeiterrabatte über corporate-benefitsJob-TicketKontaktDaniel SchachPersonalleitungTel.: 07121 / Interessiert?Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung über den Button ,,Jetzt bewerben"Bitte beachten Sie die geltenden Nachweispflichten zum Masernschutz als Einstellungsvoraussetzung (§ 20 IfSG).