Das Tätigkeitsfeld in der Sektion Atemwegsinfektionen umfasst:
1. klinische Tätigkeiten und Weiterbildung in der Inneren Medizin / Pneumologie
2. klinische Forschung u.a. zum Theme Klima und Lungenkrankheiten im Rahmen der Deutschen Zentren für Lungenforschung (DZL) und Infektionsforschung (DZIF) mit Möglichkeit zur Promotion sowie am Unterricht im Medizinstudium.
Wir wenden uns an approbierte Bewerber*innen am Anfang ihrer Facharztweiterbildung im Bereich Innere Medizin. Vorerfahrungen in klinischer Forschung sind erwünscht.
Wir bieten Ihnen:
3. die Möglichkeit zur Mitgestaltung der universitären Maximalversorgung (ARDS-/ECMO- Zentrum, Comprehensive Cancer Center, Transplantationszentrum) im Bereich der Infektiologie, Pneumologie, Beatmungs- und Intensivmedizin
4. die Möglichkeit, Ressourcen und Freiräume zur selbständigen klinischen Forschung in (inter)nationalen Forschungsverbünden (DZL, DZIF, COSYCONET, CICERO, 3TR) nach festem Rotationsplan
5. eine umfassende Forschungsinfrastruktur (Klinisches Studienzentrum, Biobank, eigene Labore, Core-Facilities für Genomics, Proteomics etc.) sowie Anschubfinanzierung für eigene Forschungsprojekte
6. ein kollegiales, interdisziplinäres Arbeitsklima mit strukturierter Einarbeitung in einem erfahrenen Team und ein umfangreiches Fortbildungsangebot
7. attraktive und familienfreundliche Arbeitszeitmodelle
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Ärztliche/wissenschaftliche Mitarbeiter*innen beim UKGM stehen im Landesdienst. Die Vergütung erfolgt daher gemäß Tarifvertrag Ärzte Hessen. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt eingestellt. Zur Erhöhung des Frauenanteils im wissenschaftlichen Bereich fordern wir insbesondere qualifizierte Wissenschaftlerinnen nachdrücklich zur Bewerbung auf. Wir weisen darauf hin, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, Standort Marburg, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutz gemäß §§ 20,23, 23a IfSG erforderlich.