Bei der Stadt Rendsburg ist in der Kindertagesstätte Neuwerk zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in der Regelgruppe für die Dauer einer Schwangerschaft und einer sich ggf. anschließenden Elternzeit, längstens bis vorerst 25.11.2026.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32,8 Stunden und ist zur Betreuung am Kind in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr abzuleisten.
In der Kindertagesstätte Rendsburg-Neuwerk werden zurzeit insgesamt 95 Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren in einer Regelgruppe sowie einer altersgemischten Gruppe am Vormittag und zwei Ganztagsgruppen über einen Zeitraum von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr betreut. Die Kindertagesstätte Neuwerk nimmt zudem am Landesprogramm „Sprach-Kitas“ teil.
Für weitere Auskünfte hinsichtlich des Aufgabengebietes steht Ihnen die Leiterin der Kita Neuwerk, Frau Leuchs, unter der Telefonnummer 04331/206 6111 gerne zur Verfügung.
eine Teilzeitstelle mit einem vielseitigen, interessanten Aufgabenspektrum und verantwortungsvollen Tätigkeiten
ein gutes Arbeits- und Betriebsklima in einem motivierten Team
ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst
eine monatliche tarifliche Zulage i. H. v. ca. 109,00 € (SuE-Zulage)
Leistungen des öffentlichen Dienstes (z. B. Teilnahme an der leistungsorientierten Bezahlung, eine zusätzliche Altersvorsorge bei der VBL, Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge)
vielseitige Angebote zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement (u. a. Firmenfitness, mobile Massage, Rendsburger Jobradmodell)
Möglichkeiten zur persönlichen und fachlichen Weiterbildung
eine abgeschlossene Ausbildung mit staatl. Anerkennung als sozialpädagogische/r Assistent/in oder Kinderpfleger/in bzw. weitere Qualifikation gem. § 4 PQVO
Gerne können sich auch Fachschüler/innen bewerben, die in diesem Sommer ihren entsprechenden Abschluss erlangen.
Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern im Alter von ein bis sechs Jahren und die Bereitschaft zur Leistung von Mehrstunden zur Vertretung in anderen Gruppen sind ebenso wünschenswert wie die vorhandene Qualifizierung zur Alltagsintegrierten Sprachbildung nach § 19 Abs. 7 KiTaG.