Das Rechnungsprüfungsamt nimmt als örtliche Rechnungsprüfung eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse wahr. In der technischen Abteilung handelt es dabei um jegliche Art von städtischen Bauprojekten, zum Beispiel vom Schul-, Verwaltungs- und Kulturbau, über den Straßenbau bis hin zum Tunnel-, Brücken- und Stadtbahnbau.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben versteht sich das Rechnungsprüfungsamt als Partner und Gutachter für die politischen Entscheidungsorgane und vor allem für den Rechnungsprüfungsausschuss. So berät das Rechnungsprüfungsamt sowohl präventiv als auch begleitend neben den politischen Gremien auch die Verwaltungsspitze, die Führungskräfte und die Mitarbeiter*innen der einzelnen Organisationseinheiten und gibt Hilfestellung zu Fragen rechtmäßiger und wirtschaftlicher Aufgabenerledigung. führen Prüfungen zu technischen und kaufmännischen Fragestellungen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Funktionsfähigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zum Beispiel von Bauprojekten, Vergabevorgängen, Nachtragsbearbeitungen, Bauabrechnungen und Abläufen auf der Baustelle (Vorort-Prüfungen) durch
analysieren und bewerten operative Prozesse, Abläufe und Projekte (zum Beispiel bei der Planung, der Vergabe, der Beschaffung und der Projektorganisation)
führen Schwerpunkt- beziehungsweise Systemprüfungen unter den Aspekten der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandels durch
Sie verfügen über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom, Bachelor oder Master an einer Fachhochschule, technischen Hochschule oder technischen Universität) des Studienganges Ingenieurwesen mit der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit entsprechender Vertiefung und Erfahrung im gesuchten Aufgabengebiet.
Einstiegsamt des nichttechnischen Verwaltungsdienstes (ehemals gehobener bautechnischer Dienst) vorausgesetzt.
verfügen über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) im Sinne des § 53 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
sind lern- und leistungsbereit, insbesondere sind Sie bereit, sich auch kurzfristig in wechselnde Prüfthemen einzuarbeiten