Verantwortliche Führungskraft gesucht
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sucht eine verantwortungsvolle Führungskraft für die Leitung einer Abteilung im Bereich der Liegenschaftsverwaltung. Die Stelle beinhaltet die fachlichen und personellen Leitungs- und Steuerungsaufgaben, einschließlich der Motivation von Teams zur konzeptionellen Weiterentwicklung und der Übernahme von Verantwortung.
* Führung und Verantwortung übernehmen: Sie übernehmen die fachlichen und personellen Leitungs- und Steuerungsaufgaben.
* Mit Expertise die Hauptstellenleitung unterstützen:
Beschreibung der Position
Die Stelle ist Teil des Geschäftsbereichs Facility Management, der für den Bau, Betrieb und die Bewirtschaftung eines komplexen Portfolios von Objekten verantwortlich ist. Der Kandidat wird in enger Zusammenarbeit mit dem Team neue Ideen und Konzepte entwickeln und umsetzen, um das Portfolio zu optimieren und effizienter zu machen.
Die richtige Person sollte über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Master/Uni-Diplom) in Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaft, Immobilienmanagement, Facility Management, Bauingenieurwesen, Architektur oder Rechtswissenschaften verfügen sowie ausgeprägte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung bzw. im Bereich Facility Management haben.
Als wichtige Voraussetzungen gelten auch Erfahrungen in leitender oder verantwortungsvoller Position, eine selbstständige und serviceorientierte Arbeitsweise sowie ein hohes Verantwortungsbewusstsein. Darüber hinaus sollten sie über ein ausgeprägtes Planungs- und Organisationsvermögen, eine beeindruckende Befähigung zum wirtschaftlichen Denken und Handeln sowie ein hohes Maß an Sozialkompetenz und Personalführungsqualitäten verfügen.
Vorteile der Arbeit bei der Bundesanstalt
Wir bieten Ihnen flexible Arbeitszeitmodelle, einen modernen Arbeitsplatz und regelmäßige Weiterbildungsangebote. Als parteiunabhängige Bundesbehörde sind wir geöffnet für alle und setzen uns für Gleichberechtigung und Vielfalt ein.
Hinweis
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass sich das Besetzungsverfahren nach § 48 Absatz 1 des Beamtenrechtsrahmenbeschlusses richtet.