Bei der Stadtwerke Gelsenkirchen GmbH, im Bereich ZOOM Erlebniswelt, in der Abteilung Veterinärmedizin, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, die nachfolgend aufgeführte sachgrundbefristete Stelle, zu besetzen: Tierärztliche Versorgung des Tierbestandes, einschließlich Dokumentation Durchführung der Tiergesundheitskontrolle und der vorbeugenden Behandlungen einschließlich Probeentnahmen und Weiterleitung zur diagnostischen Untersuchung Unterstützung in der Führung der tierärztlichen Hausapotheke Mitarbeit bei der Planung des Fütterungsmanagements Mitwirkung bei der Ausbildung der Tierpfleger/-innen Übernahme der Vertretung der Zootierärztin während ihrer Abwesenheit Sie haben ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin mit tierärztlicher Approbation, idealerweise Anerkennung als Fachtierarzt für Zoo- und Wildtiere (m/w/d) Berufserfahrung und fundierte Kenntnisse im Bereich von veterinärmedizinischen und tierschutzrechtlichen Vorgaben Praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Zoo- und Wildtiermedizin durch Tätigkeit in einem Zoo / Tierpark sind von Vorteil Sachkundenachweis zur Distanzimmobilisation Fachkundenachweis im Strahlenschutz gemäß § 18a RöV für Tierärzte Kenntnisse und Anwendung einschlägiger MS-Office Programme Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten u. a. Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst Führerschein der Klasse B Ausgezeichnete Rahmenbedingungen und eine sehr moderne Praxisausstattung Eine wertschätzende Zusammenarbeit und Kommunikation sowie ein angenehmes Arbeitsklima Eine leistungsgerechte Vergütung nach den Tarifbestimmungen für den öffentlichen Dienst Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie ein betriebliches Gesundheitsmanagement Eine intensive und professionelle Einarbeitung und eine damit verbundene regelmäßige Fort- und Weiterbildung Zeitgemäße und moderne Arbeitszeitregelungen Alle im öffentlichen Dienst üblichen Zusatzleistungen, wie z. B. eine Jahressonderzahlung und eine leistungsorientierte Bezahlung Eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge Einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche