* pädagogische Leitung der Einrichtung mit aktiven Anteilen des Gruppendienstes
* Personalführung und Koordination
* Sicherstellung der Arbeitssicherheit
* konzeptionelle Weiterentwicklung der Einrichtung
* Budgetverantwortung der Einrichtung
* Sicherstellung der Umsetzung des werteorientierten Leitbildes und der Qualitätspolitik des Kreisverbandes
* aktive Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Träger und anderen Einrichtungsleitungen
* Förderung von Kooperation und Vernetzung im Sozialraum
Sie bringen mit
* Sie besitzen einen Abschluss als Erzieher*in mit staatlicher Anerkennung sowie fundiertes, aktuelles Fachwissen in der Elementarpädagogik
* Sie verfügen über mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einer Kindertagesstätte. Wünschenswert sind weiterhin Erfahrungen im Umgang mit Kindern ab einem Jahr
* Idealerweise besitzen Sie bereits Führungserfahrung. Alternativ sind Sie bereit zu einer entsprechenden beruflichen Fortbildung
* Sie verfügen über eine Qualifizierung bzw. Kenntnisse im Bereich Kulturpädagogik, in der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung sowie Wissen über Konzepte zur Sprachförderung und interkulturellen Bildung
* Eine herzliche Willkommenskultur, die interkulturelle Förderung sowie die Zusammenarbeit
* Der Umgang mit dem PC und gängigen Programmen ist Ihnen vertraut
Wir bieten Ihnen
* ein an den Grundsätzen von Chancengleichheit, Selbstbestimmung und Toleranz ausgerichtetes pädagogisches Konzept
* viel Spielraum für selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln
* gute Fortbildungsmöglichkeiten
* fachliche Beratung und Unterstützung durch den Träger sowie zentral gesteuerte Verwaltungstätigkeiten
* eine sichere tarifliche Vergütung mit einer attraktiven betrieblichen Altersversorgung
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung, vorzugsweise über unser Online-Bewerberportal auf
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Hinweis:
Bei einer Einstellung wird von Ihnen zwingend ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein gültiger Masernschutznachweis (gemäß §20 Abs. 9 IfsG) benötigt.