* Die Vergütung erfolgt in pauschalisierter Form je nach Fallkonstellation und wird im Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG) festgelegt. Die Höhe kann dem § 8 Abs. 1 VBVG inkl. der Anlage zu dieser Vorschrift entnommen werden.
* Gestaltungsspielraum und Flexibilität: Der zeitliche Umfang sowie die Anzahl der zu führenden Betreuungen ist nicht vorgegeben.
* Rechtliche Vertretung von volljährigen Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nicht ausreichend besorgen können
* Sicherstellung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber Leistungsträgern und Behörden
* Unterstützung beispielsweise bei der Regelung der Finanzen, Organisation von pflegerischen Diensten, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen etc.
* Sie besitzen Verständnis für herausfordernde Lebenslagen und die Fähigkeit, Kontakte mit Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung zielgerichtet, respektvoll und wertschätzend zu gestalten UND
* verfügen über in abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit / Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung ODER
* ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit Befähigung zum Richteramt ODER
* einen Sachkundenachweis nach § 8 BtRegV
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