Es besteht eine Weiterbildungsermächtigung für die volle Weiterbildungszeit der Neuropathologie sowie die Anrechnungsmöglichkeit von zwei Jahren für die Allgemeinpathologie und ein Jahr für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie.
Ihr Tätigkeitsfeld in der akademischen Neuropathologie umfasst:
1. die gesamte Bandbreite der neuropathologischen Biopsie- und Autopsiediagnostik, einschließlich molekularbiologischer und elektronenoptischer Untersuchung u.a. von ZNS, Muskel, Hypophyse sowie Darm- und Hautbiopsaten
2. die neurowissenschaftliche Grundlagenforschung
3. die akademische Lehre
Sie wünschen sich nach dem Studium der Humanmedizin eine ärztliche Tätigkeit, die es Ihnen ermöglicht, wissenschaftliches Arbeiten und akademische Lehre mit der Krankenversorgung zu verbinden. Sie sind von einem patientenorientierten Service-Gedanken beseelt und haben ein genuines Interesse an wissenschaftlichen Fragestellungen, idealerweise mit abgeschlossener Promotion und Laborerfahrung.
Dann sind Sie bei uns genau richtig! Wir bieten Ihnen breite Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowohl in der klinischen Versorgung als auch im akademischen Feld in einem dynamischen und netten Team. Ihre wissenschaftliche Betätigung ist in erster Linie in den bestehenden Arbeitsgruppen (Neuroimmunologie bzw. -onkologie) erwünscht, ist jedoch bei entsprechenden Vorarbeiten auch mit eigenstandigen Projekten möglich.
Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Ärztliche/wissenschaftliche Mitarbeiter*innen beim UKGM stehen im Landesdienst. Die Vergütung erfolgt daher gemäß Tarifvertrag Ärzte Hessen. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt eingestellt. Zur Erhöhung des Frauenanteils im wissenschaftlichen Bereich fordern wir insbesondere qualifizierte Wissenschaftlerinnen nachdrücklich zur Bewerbung auf. Wir weisen darauf hin, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind.
Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, Standort Marburg, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 23, 23a IfSG erforderlich.