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Hauptamtliche/r bürgermeisterin/bürgermeister (m/w/d)

Wismar
Hansestadt Wismar
Inserat online seit: Veröffentlicht vor 16 Std.
Beschreibung

Die Hansestadt Wismar liegt direkt an der mecklenburgischen Ostseeküste und wurde im Jahr 2002 gemeinsam mit der Hansestadt Stralsund in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen. Als große kreisangehörige Stadt des Landkreises Nordwestmecklenburg verfügt Wismar über eine sehr gute Infrastruktur und gilt als attraktiver Wohn-, Wirtschafts- und Industriestandort. Mit ihren rund 44.000 Einwohnern ist sie die sechstgrößte Stadt und das größte der 18 Mittelzentren des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Stadtverwaltung mit den dazugehörigen Eigenbetrieben wird von rund 930 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern repräsentiert, die verschiedene pflichtige und freiwillige Aufgaben erledigen. Bei der Hansestadt Wismar ist die Stelle als hauptamtliche/r Bürgermeisterin/Bürgermeister (m/w/d) zum 20.07.2026 neu zu besetzen. Der bisherige Bürgermeister tritt nicht zur Wiederwahl an. Die Amtszeit beträgt gemäß der Hauptsatzung der Hansestadt Wismar acht Jahre. Für die Dauer der Amtszeit erfolgt die Ernennung der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KomBesLVO M-V) und erfolgt derzeit nach Besoldungsgruppe B 5. Darüber hinaus wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Die Hansestadt Wismar versteht sich als moderne Dienstleistungsverwaltung und arbeitet bürgerorientiert, wirtschaftlich und zukunftsweisend. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet die in zwei Dezernate gegliederte Stadtverwaltung und trägt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben. Es wird erwartet, dass die Aufgabe in enger Abstimmung mit den Leitungen der Ämter, Stabstellen und Eigenbetriebe erledigt wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen mit ihrer Fach- und Sachkunde beratend und unterstützend zur Verfügung. Es wird eine verantwortungsvolle, zielstrebige und durchsetzungsfähige Führungspersönlichkeit gesucht, die die zukünftige Entwicklung der Hansestadt engagiert vorantreibt und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung nachhaltig stärkt. Die Zusammenarbeit mit den politischen Gremien, insbesondere mit der Bürgerschaft, stellt einen wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit dar. Die Bürgerschaft setzt sich aktuell aus folgenden Fraktionen zusammen: SPD (10 Sitze), AfD (5 Sitze), Die Linke (4 Sitze), Bürger für Wismar (4 Sitze), CDU (3 Sitze), Bündnis 90/Die Grünen (3 Sitze), Liberale Liste-FDP (3 Sitze) sowie zwei fraktionslosen Mitgliedern. Erfahrungen im Umgang mit politischen Entscheidungsträgern sowie Kenntnisse über die strukturellen und stadtspezifischen Besonderheiten Wismars sind daher wünschenswert. Darüber hinaus wird die Bereitschaft vorausgesetzt, den Wohnsitz in der Hansestadt anzunehmen, um eine kontinuierliche Präsenz sicherzustellen und die Verbundenheit zu unterstreichen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird von allen Wahlberechtigten der Hansestadt Wismar in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl am Sonntag, den 12. April 2026 gewählt. Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 26. April 2026 statt. Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister sind gemäß 6, 66 Abs. 1 und 2 LKWG M-V alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, nicht nach 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, nicht nach 6 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden sind. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bei der Wahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsland aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihre Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V). Wahlvorschläge zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters können nach 15 Abs.1 LKWG M-V von Parteien, Wählergruppen und wahlberechtigten Personen als Einzelbewerbung aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Gebiet der Hansestadt Wismar. Weitere Hinweise zur Einreichung der Wahlvorschläge: Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dabei kann sich eine Partei oder Wählergruppe nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten und diese oder dieser darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer nach ihrer Satzung zuständigen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt wurde und seine unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu benennen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bürgermeisterkandidatinnen und Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen sowie zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen. Weiterhin sind ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben. Die Vorschriften gemäß 15 ff. LKWG M-V über Inhalt und Aufstellung der Wahlvorschläge sowie zu den Vertrauenspersonen sind entsprechend zu beachten. Die Wahlvorschläge sind gemäß 62 Abs. 4 LKWG M-V bis spätestens zum 27.01.2026 (75. Tag vor der Wahl) um 16.00 Uhr schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleiterin unter der folgenden Anschrift einzureichen: Hansestadt Wismar Der Bürgermeister Gemeindewahlleitung Scheuerstraße 2 (Zimmer 215 oder 318) 23966 Wismar Es wird darauf verwiesen, dass die Wahlvorschläge so rechtzeitig wie möglich einzureichen sind, damit eventuelle Fehler und Mängel vor Fristablauf behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden Erklärung der Vertrauenspersonen. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt. Vordrucke für die Wahlvorschläge einschließlich der dazu notwendigen Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber sind ab sofort im Ordnungsamt der Hansestadt Wismar, Scheuerstraße 2, Zimmer 215, 23966 Wismar während der Dienstzeit bzw. über die Internetseite der Hansestadt Wismar ( ) erhältlich. Weiterhin sind die Formulare im Internet unter abrufbar.

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