Berufskrankheiten (phoenics.-Kategorie 3) zu bearbeiten, insbesondere
* Vollständige und abschließende Bearbeitung aller gemeldeten BK-Fälle, die nicht der KAT 2 oder KAT 4 angehören,
* Feststellung von Leistungen gemäß § 3 BKV,
* Feststellung von Renten und sonstigen Leistungen (ausgenommen BK-Fälle KAT 4),
* Bearbeitung aller BK-Rentenbestandsfälle,
* Leistungserbringung auch im Rahmen der nachgehenden Betreuung (Fälle KAT 3 BK).